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Konjunkturpaket II

Projektgruppe Konjunkturpaket II

Zur Abwicklung der mit der Bereitstellung der Finanzmittel aus dem Konjunkturpaket II verbundenen Verwaltungsverfahren wurde in der Bezirksregierung Köln die Projektgruppe „Konjunkturpaket II“ eingerichtet. Erreichbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Projektgruppe unter der Telefonnummer 0221/147 2030 und der Faxnummer 0221/147 3310.

Die E-Mail-Adresse lautet: konjunkturpaket@bezreg-koeln.nrw.de. Postalisch ist die Projektgruppe zu erreichen unter der Anschrift der Bezirksregierung Köln, Dez. 3i, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln

Allgemeines zu Konjunkturpaket II

Angesichts der Krise der Finanzmärkte und der Realwirtschaft hat der Bund eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts festgestellt. Zur Bekämpfung der Krise fördert der Bund im Rahmen des Konjunkturpakets II zusätzliche Investitionen der Länder und Kommunen durch Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 10.000.000.000 €. Auf Nordrhein-Westfalen entfallen von diesen Bundesmitteln insgesamt 2.133.440.000 €. Die Einzelheiten der Förderung hat der Bund im Zukunftsinvestitionsgesetz (Artikel 7 des Konjunkturpakets II) festgelegt, das durch die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern konkretisiert wird. Die Länder sind aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass auch finanzschwache Gemeinden (bzw. Gemeindeverbände GV) Zugang zu den Finanzhilfen erhalten. Die kommunalen Fördermittel werden für die Investitionsschwerpunkte Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur einzusetzen und im Verhältnis 65 zu 35 zwischen ihnen aufgeteilt.

Mit dem Investitionsförderungsgesetz NRW wird das Zukunftsinvestitionsgesetz für Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Die Gesamtsumme, die für zusätzliche Investitionen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt wird, beträgt 2.844.586.666 € (Bundesmittel in Höhe von 2.133.440.000 € sowie Landes- und Kommunalmittel in Höhe von insgesamt rund 711 Mio. €).

Von diesem Betrag werden im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden 2.380.586.666 € für kommunalbezogene Investitionen zur Verfügung gestellt, was einem Anteil von 83,68% entspricht. Mit dieser kommunalfreundlichen Regelung geht Nordrhein-Westfalen weit über die vom Bund vorgegeben 70% für kommunalbezogene Investitionen hinaus.

Der Bund fördert die einzelnen Maßnahmen mit 75%, während die restlichen 25% als Kofinanzierung je zur Hälfte von Land und Kommune getragen werden.

Daraus ergibt sich grundsätzlich folgende Aufteilung:

  • 75% Bundesanteil
  • 12,5% Landesanteil
  • 12,5% kommunaler Eigenanteil.

Diese öffentlichen Mittel können durch weitere Mittel der Kommune oder anderer Träger ergänzt werden.

Für Investitionen in Hochschulen und Forschung wird das Land Mittel in Höhe von 464.000.000 € in Anspruch nehmen. Den Gemeinden (GV) stehen für den Bereich Bildungsinfrastruktur 1.384.981.333 € (1.848.981.333 € abzüglich 464.000.000 € für die Bereiche Hochschulen und Forschung) zur Verfügung. Für den Bereich Infrastruktur stehen den Gemeinden (GV) 995.605.333 € zur Verfügung. Hieraus stellt die kommunale Gemeinschaft vorab für kommunalbezogene Investitionen in Krankenhäuser 170.000.000 € aus dem Bereich Infrastruktur bereit, sodass für eine Verteilung an die Gemeinden (GV) 825.605.333 € zur Verfügung stehen.

Der kommunale Anteil wird von dem Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds des Landes zunächst vorfinanziert und ist von den Gemeinden (GV) ab 2012 über einen Zeitraum von 10 Jahren einschließlich Zinsen durch einen pauschalen Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes zurückzuzahlen. Der Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds wird als Sondervermögen des Landes geführt und dient der Abwicklung der Finanzhilfen des Bundes und des Kofinanzierungsanteils von Land und Gemeinden (GV) sowie der Abfinanzierung. Das „Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz - ZTFoG)“ regelt die Errichtung, Verwaltung und Auflösung dieses Sondervermögens.

Sowohl die Vorfinanzierung durch den Fonds als auch die teilweise Freistellung von den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 der Gemeindeordnung sichern die Investitionsmöglichkeit auch in finanzschwachen Gemeinden. Die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Gemeinden (GV) ist im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegt worden und folgt weitgehend bewährten Kriterien des Gemeindefinanzierungsgesetzes. Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden (GV) bereitgestellten Mittel ergibt sich aufgeschlüsselt nach den Bereichen Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur aus der Anlage zum Gesetzentwurf. Die Modalitäten der Verteilung der Mittel für Investitionen in Krankenhäusern sind ebenfalls im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegt worden und folgen weitgehend der neuen Pauschalförderung der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die jeweilige Bezirksregierung. Die Nachweis-, Prüfungs- und Berichtspflichten sind auf das beschränkt, was durch Bundesrecht zwingend vorgegeben ist. Langwierige Prüfungen der Bezirksregierungen vor dem Mittelabfluss gibt es nicht, da laut Gesetz Bestätigungen der Hauptverwaltungsbeamten oder der Krankenhausträger für die Auszahlung der Mittel ausreichend sind. Um den Mittelabfluss zu beschleunigen, sind die Gemeinden (GV) im Haushaltsjahr 2009 von der Pflicht befreit, aus Anlass von Investitionen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz Nachtragshaushaltssatzungen in dem vorgesehenen Verfahren zu verabschieden. Im Haushaltsjahr 2009 reichte ein einfacher Ratsbeschluss als Rechtsgrundlage aus.

Förderbereiche

Das Zukunftsinvestitionsgesetz sieht die Förderung folgender Bereiche vor:

Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur:

  • Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
  • Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)
  • Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)
  • kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)
  • Forschung

Investitionsschwerpunkt Infrastruktur:

  • Krankenhäuser
  • Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
  • ländliche Struktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
  • kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
  • Informationstechnologie
  • sonstige Infrastrukturinvestitionen

Die im Zeitpunkt des Erlasses des Zunkunftsinvestitionsgesetzes geltende grundgesetzliche Beschränkung auf diejenigen Förderbereiche, in denen der Bund keine Gesetzgebungs-kompetenz besitzt, ist durch Grundgesetzänderung zum 01.08.2009 weggefallen. Mit dem neu gefassten Art. 104 b GG ist es dem Bund erlaubt, in besonderen Situationen, zu denen auch die Konjunkturkrise gezählt wird, den Ländern auch in anderen Bereichen Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen. U.a. sind daher im Bereich der Schulen und frühkindlichen Infrastruktur die Finanzhilfen nicht mehr auf solche Maßnahmen beschränkt, die eine energetische Sanierung (Umweltschutz) zum Gegenstand haben.

Demgegenüber bleiben die explizit im Zukunftsinvestitionsgesetz genannten Einschränkungen weiterhin bestehen. Hierzu zählt beispielsweise die Beschränkung des Förderbereichs "kommunale Straßen" auf sogenannte Lärmschutzmaßnahmen.

Zugriff auf die Fördermittel

Im April 2009 hat die Bezirksregierung Köln mittels Bescheid allen Städten und Gemeinden sowie im Juni 2009 allen Krankenhäusern des Regierungsbezirks die Fördermittel in der jeweils vorgesehenen Höhe bereitgestellt.

Die Adressaten dieser Bescheide haben zeitgleich in einem vom Landesbetrieb IT.NRW betreuten Online-Verfahren ihre sogenannten Stammdaten in eine Datenbank eingeben, auf deren Basis die Mittelauszahlungen erfolgen.

Für jede Maßnahme ist eine Kurzbeschreibung in die Datenbank einzustellen. Nach positiver Plausibilitätsprüfung durch die Bezirksregierung werden auf schriftliche Anforderung die Gelder maßnahmenbezogen ausgezahlt. Der Mittelabruf muss eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten und im Krankenhausbereich des Krankenhausträgers enthalten, dass die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu bestätigen sind insbesondere

  • die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 Abs. 1 Nummer 1 und 2 des ZuInvG
  • die Zusätzlichkeit der Maßnahme
  • das Nichtvorliegen einer Doppelförderung (§ 4 Abs. 1 und 2 ZuInvG)
  • die Nachhaltigkeit der Maßnahme (§ 4 Abs. 3 ZuInvG)
  • die Voraussetzungen des § 5 ZuInvG (Förderzeitraum)
  • die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ZuInvG (Mittelabruf nur zur Begleichung erforderlicher Zahlungen)

Die Entscheidung, welche konkreten Maßnahmen mit diesen Fördermitteln durchgeführt werden, liegt bei der jeweiligen Kommune bzw. dem jeweiligen Krankenhausträger. Auch wenn seitens des Landes kein besonderes Antrags- und Genehmigungsverfahren hierfür vorgesehen ist, müssen die Vorgaben des Bundes und des Landes beachtet werden. Sollte gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen werden, droht eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Fördermittel.

Förderzeitraum

Investitionen können grundsätzlich gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Im Jahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionshilfen eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird.

Hinweis zur Mittelauszahlung

Für die Mittelauszahlung werden sowohl Bundes- als auch Landesmittel benötigt. Es wird ein mehrstufiges Abruf- und Anordnungsverfahren seitens der Bezirksregierung durchgeführt. Daher kann es bis zu 3 Wochen dauern, bevor die Gelder auf den Konten der Zuwendungsempfängern zur Verfügung stehen.

Verwendungsnachweisverfahren

Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens 2 Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beizufügen, bei Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 kann das Testat auch durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die testierte Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

Rechnungen und sonstige Dokumentation werden nicht vorgelegt, müssen aber für eine eventuelle spätere Prüfung durch den Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof oder die Bewilligungsbehörde vorgehalten werden.

Häufig gestellte Fragen

Aktuelle Informationen zum Konjunkturpaket II werden auf den Internetseiten des Innenministeriums NRW präsentiert.. Hier sind u.a. eine laufend aktualisierte FAQ-Liste und aktuelle Übersichten zu den geplanten/finanzierten Maßnahmen abgelegt.



 

Letzte Änderung(en): 18.08.2011 12:50 Uhr | Erstellt am: 01.04.2009 10:27 Uhr