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"Meister-BAföG" - AFBG

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Ausbildungsförderung im Ausland nach dem BAföG

Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach dem BAföG

Es besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des BAföG, wenn der Auszubildenden oder dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Infolge der geänderten Auslandszuständigkeitsverordung gilt Folgendes:

Für Förderungszeiträume (Bewilligungszeiträume), die nach dem 31.12.2011 beginnen, können Sie hier einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellen, sofern Sie eine in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden gelegene Ausbildungsstätte besuchen oder ein Praktikum in diesen Ländern durchführen.

Anträge für nach dem 31.12.2011 beginnende Förderungszeiträume (Bewilligungszeiträume), die bereits bei dem bislang zuständigen Amt gestellt worden sind, sowie nachgereichte Unterlagen werden an das zuständige Amt (Region Hannover, Hildesheimer Str. 20 in 30169 Hannover für Großbritannien und Irland, Studentenwerk Tübingen-Hohenheim, Wilhelmstr. 15 in 72074 Tübingen für die Türkei) weitergeleitet.

Für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte oder eines Praktikums in Großbritannien, Irland oder der Türkei, bei dem der Förderungszeitraum (Bewilligungszeitraum) bereits vor dem 01.01.2012 beginnt, verbleibt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Köln.

Sie können Ihren Antrag auf dem Postweg bei der Bezirksregierung Köln, - Dez. 49 in 50606 Köln oder persönlich beim Dezernat 49 der Bezirksregierung Köln, Robert-Schuman-Str. 51, in 52066 Aachen einreichen.

Bitte beachten Sie zu Ihrer Antragstellung folgende Hinweise:

Übersenden Sie bitte die erforderlichen Formblätter nebst Anlagen (s. „Oft gestellte Fragen“) möglichst sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes. Zur Fristwahrung genügt eine schriftliche Antragstellung zu Beginn der Ausbildung.

Über Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr entschieden. Für eine weitere Förderung ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Sofern Sie Ihren Antrag fristgerecht gestellt haben, gehen Ihnen keine Ansprüche verloren.



 

Letzte Änderung(en): 20.12.2011 12:14 Uhr | Erstellt am: 30.07.2007 10:35 Uhr